VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Die VOB/B ist ein bereitliegendes Bauvertragsmuster, das die Vertragsparteien zum Vertragsin­halt machen können, was in der Regel zu empfehlen ist. Die öffentliche Hand ist auf Grund der Verweisung der Vergabeverordnung auf die VOB/A und dem dortigen § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zur Anwendung der VOB/B verpflichtet.

Die VOB/B regelt den Zeitraum der „Bauabwicklung", also die Phase vom Vertragsschluss bis zur Erfüllung aller wechselseitigen Vertragspflichten. Dazu gehören auch Ansprüche aus dem Zeitraum nach Abnahme der Bauleistung, etwa (Schluss)zahlungs- und Mängelansprüche oder Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten.

VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

In der VOB/C finden sich die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATVen). Diese Technischen Vertragsbedingungen enthalten - gegliedert nach Gewerken in den DIN 18300 ff. - jeweils Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung sowie Regelungen über den Gel­tungsbereich der jeweiligen ATV, für Stoffe und Bauteile, die Ausführung, Neben-/Besondere Leistungen und für die Abrechnung des betreffenden Gewerks. Vorangestellt ist die DIN 18299, die als eine Art technische Generalnorm gemeinsame Grundregeln für sämtliche Gewerke ent­hält. Liegt dem Bauvertrag die VOB/B zu Grunde, gelten nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auch die ATVen als Vertragsbestandteil; ihre Regelungen und Spezifikationen werden somit „automa­tisch" Vertragsinhalt und gelten (mit Ausnahme der Abschnitte 0) kraft vertraglicher Vereinba­rung.

Warum ist die VOB/B für die Baupraxis so wichtig?

Sicherlich enthält das Werkvertragsrecht des BGB auch für den Bauvertrag die wesentlichen gesetzlichen Rechtsgrundlagen. Trotzdem ist es nicht unmittelbar auf den Bauvertrag zuge­schnitten. Es wurde für sämtliche Arten von Werkverträgen konstruiert, hat aber als Grundtyp den typischen Werkvertrag eines Kleinhandwerkers im Auge, z.B. den Vertrag eines Schnei­ders: „Einmal Hose kürzen: € 20,-". Auf den Langzeitcharakter, den Optimierungsprozess und die Komplexität von Bauvorhaben sowie das kooperative Zusammenwirken unterschiedlicher Baubeteiligter zum Gelingen des Bauwerks nimmt es keine Rücksicht. Dem gemäß enthält es für Bauverträge nur unzureichende, höchst lückenhafte und ergänzungsbedürftige Regelungen. Lange Zeit kannte es nicht einmal den Anspruch auf Abschlagszahlungen, weil es einen solchen nach dem von ihm angesprochenen Werkvertragsgrundtyp überhaupt nicht braucht. Der Kunde des Schneiders probiert die Hose bei Abholung an, um zu sehen, ob die Länge jetzt richtig ist (Abnahme) und bezahlt dann vollständig die vereinbarte Pauschalvergütung.

Demgegenüber handelt es sich bei der VOB/B um ein Regelwerk, das extra für den Bau geschaffen und zielgerichtet auf die typischen Probleme der Bauabwicklung zugeschnitten wurde. Die VOB/B enthält zahlreiche Vorschriften, die gerade diesem Regelungsbedürfnis gerecht wer­den, insbesondere Verfahrensvorschriften, die dazu dienen, die Parteien des Bauvertrags zu Kooperation und Fairness anzuhalten. Ein weiterer Aspekt sollte darüber hinaus keinesfalls un­terschätzt werden: Zu vielen - gerade bautypischen- Regelungsbereichen der VOB/B gibt es gefestigte Rechtsprechung und fundierte Literaturmeinungen; dies gibt Rechtssicherheit und erhöht die Prognosefähigkeit im Konfliktfall.

                 
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