Wie wird die VOB/B Vertragsinhalt?

Als Sammlung Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss die VOB/B, wenn sie Vertragsinhalt werden soll, nach AGB-rechtlichen Grundsätzen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB) in den Bauvertrag einbezogen werden. Dazu ist es u.a. notwendig, dass der Verwender seinem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Unproblematisch ist dies, wenn die VOB/B gegenüber einem auf dem Bausektor tätigen Vertragspartner einbezogen werden soll. Hier reicht der bloße - ausdrückliche - Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus um sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Es ist davon auszugehen, dass am Bau Tätige Kenntnis vom Inhalt der VOB/B haben und dass ihnen zumindest ein Text der VOB/B zur Verfügung steht. Auch gegenüber Privatkunden reicht der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B aus, wenn sie bei Vertragsschluss durch einen Baufachmann, z.B. einen Architekten vertreten sind. Dessen Kenntnis der VOB/B muss sich der Bauherr zurechnen lassen.

Gegenüber einem Vertragspartner, der im Baurecht weder bewandert noch durch einen Baufachmann vertreten ist, kann die VOB/B nur wirksam einbezogen werden, wenn der Verwender seinem zukünftigen Vertragspartner tatsächlich die Gelegenheit einräumt, den vollen Text zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis im Vertrag, dem Vertragspartner werde der Text der VOB/B auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt, genügt diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.

                 
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